OGH 8 ObA 66/21w
Worum es ging: Muss das Berufungsgericht die Beweise neu würdigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein, das allein genügt nicht. Ihr Arbeitgeber haftet Ihnen nur, wenn er den Unfall mit böser Absicht herbeigeführt hat, den Schaden also mit Wissen und Willen verursacht hat. Der Vorsatz muss dabei den Eintritt und den Umfang des Schadens umfassen; grobe Sorglosigkeit reicht nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.07.2021, 10 Ra 32/21f-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1294 ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.473 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Geschäftszahl
8ObA66/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei T* GmbH, *, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, wegen 107.400 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2021, GZ 10 Ra 32/21f-44, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).