Kann ich meinen Arbeitgeber klagen, weil er Schutzvorschriften absichtlich missachtete?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht nicht aus, wenn vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange der Schadenseintritt nicht ebenfalls vom Vorsatz umfasst ist.OGH 8 ObA 66/21w, 22.10.2021
- Hier: Vorsätzliche Begehung (Misshandlung) unter fahrlässig in Kauf genommenen Folgen (Körperverletzung) (§83 Abs 2 StGB) reicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit iSd § 332 ASVG nicht aus.OGH 2 Ob 143/13p, 13.02.2014
- Vorsatz iSd § 333 ASVG ist gleichbedeutend mit „böser Absicht“, die nach § 1294 ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen.OGH 8 ObA 4/10m, 22.07.2010
- Es reicht nicht aus, dass vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange der Schadenseintritt nicht vom Vorsatz umfasst ist. Überbeanspruchung bei der Arbeit oder Verweigerung zweckentsprechender Arbeitskleidung trägt daher für sich allein noch nicht die Annahme vorsätzlicher Schädigung iSd § 333 ASVG.OGH 9 ObA 16/05a, 31.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 9 ObA 4/22m, 27.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 66/21w, 22.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 80/21b, 18.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 61/19f, 30.04.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 69/18g, 26.11.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In einem bestimmten Bereich ja. Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern nimmt dem Dienstgeber nur den Schutz, soweit es um einen haftpflichtversicherungsrechtlich geprägten Bereich geht. Dort haftet er nach den allgemeinen Regeln für Verschulden und Gefährdung.
Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.