OGH 5 Ob 172/21m
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Rechtspfleger über meine Sache nicht entscheiden durfte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.
Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.
Ja. Ein Vertrag, in dem jemand festlegt, dass eine ihm gehörende Liegenschaft mit seinem Tod auf eine andere Vertragspartei übergeht, ist im europäischen Erbrecht ein Erbvertrag. Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die nur einen einzelnen Vermögenswert und nicht den gesamten Nachlass betrifft, wird von der Übergangsregel dieser Verordnung aber nicht erfasst.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hermagor, 12.11.2019
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 16.01.2020, 3 R 172/19g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 58 GBG 1955 § 75 ZPO § 477
Entscheidungstext
53 Absätze, 19.929 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2021
Geschäftszahl
5Ob172/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers G*, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Jänner 2020, AZ 3 R 172/19g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 12. November 2019, TZ 1128/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der vom Rechtspfleger des Erstgerichts erlassene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung durch den Richter aufgetragen wird.
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