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Gilt eine Schenkung auf den Todesfall als Erbvertrag?

günstig für Geschenknehmer betrifft Erben, Geschenknehmer, Geschenkgeber, Liegenschaftseigentümer
Ja. Ein Vertrag, in dem jemand festlegt, dass eine ihm gehörende Liegenschaft mit seinem Tod auf eine andere Vertragspartei übergeht, ist im europäischen Erbrecht ein Erbvertrag. Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die nur einen einzelnen Vermögenswert und nicht den gesamten Nachlass betrifft, wird von der Übergangsregel dieser Verordnung aber nicht erfasst.

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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 28.10.2021 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2020)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 3 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) dahin auszulegen, dass ein zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, abgeschlossener Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend eine in Österreich gelegene Liegenschaft, wonach der Geschenknehmer nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts aufgrund dieses Vertrags und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers, somit ohne Zutun der Abhandlungsbehörde, haben soll, ein Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung ist? 2. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird: Ist Art 83 Abs 2 der EuErbVO dahin auszulegen, dass damit auch die Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Rechtswahl für einen als Erbvertrag iSd Art 3 Abs 1 lit b EuErbVO zu qualifizierenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall geregelt wird?

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

ABGB §956 idF vor dem ErbRÄG 2015; AEUV Lissabon Art267; EuErbVO Art3 Abs1 litb; EuErbVO Art83 Abs2

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