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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 75/21v

Worum es ging: Darf ein Gesetz so verstanden werden, dass es nichts bewirkt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Vorschrift wird ohne erkennbaren Grund nicht so ausgelegt, dass sie überflüssig wird und keinen Inhalt mehr hat. Das gilt auch für Regeln in einem Kollektivvertrag.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Ja. Haben Sie sich auf Ihrem Arbeitsplatz nicht bewährt, ist die vorzeitige Abberufung möglich, wenn Ihre Bestellung befristet ist; sie ist aber auch dann möglich, wenn Sie nach der alten Rechtslage unbefristet ernannt wurden. Bei einer befristeten Bestellung endet die Funktion außerdem immer mit Ablauf der Frist, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 18 § 1 VBG § 90a ZPO § 228 ZPO § 52

Entscheidungstext

58 Absätze, 20.779 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Geschäftszahl

8ObA75/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. *, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung, in eventu Unwirksamerklärung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 2021, GZ 6 Ra 23/21f-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 2020, GZ 33 Cga 24/20b-43, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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