AngG Art. 1 § 7
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, nicht allein deswegen. Eine vertragliche Beschränkung, die über das gesetzliche Konkurrenzverbot hinausgeht, erweitert die Entlassungsgründe nicht. Eine Entlassung kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich erschwerende Umstände vorliegen und Sie dadurch das Vertrauen Ihres Arbeitgebers verletzt haben.
Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.
Nur so weit, wie das Konkurrenzverbot reicht. Die beiden Entlassungsgründe wegen Konkurrenztätigkeit decken sich jeweils mit dem entsprechenden Verbot: dem Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens einerseits und Geschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers andererseits. Was das Verbot nicht erfasst, rechtfertigt auch keine Entlassung.
Wer die Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes missachtet, macht sich strafbar. Die privatrechtliche Vereinbarung, die der Gewerbeausübung zugrunde liegt, wird dadurch aber nicht ungültig.
Nur dann, wenn Ihnen darüber hinaus konkrete Verstöße gegen die Treuepflicht vorzuwerfen sind oder Sie sich des Vertrauens Ihres Arbeitgebers unwürdig gemacht haben. Ein Beispiel dafür ist der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Die bloße Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen genügt dafür nicht.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses Gründe zu melden, die eine Entlassung ermöglicht hätten. Auch eine nicht gemeldete Tätigkeit im gleichen Geschäftszweig ist deshalb kein rechtswidriges Verschweigen. Eine Rückforderung der Abfertigung kann daher nicht auf Schadenersatz gestützt werden.
Der Begriff des Geschäftszweigs ist eng zu verstehen. Er umfasst nur jene Geschäftstätigkeit, die Ihr Arbeitgeber tatsächlich ausübt.
Angestellte dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine Geschäfte in dessen Geschäftszweig machen. Maßgeblich ist die Warenart oder Tätigkeit, die der Arbeitgeber tatsächlich führt. Dass ihm für diesen Bereich noch behördliche Genehmigungen fehlen, ändert daran nichts.
Das Gesetz gibt dem Dienstgeber besondere Ansprüche, wenn ein Angestellter im Geschäftszweig des Betriebs Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung macht. Betreibt der Angestellte dagegen nur ein eigenes kaufmännisches Unternehmen, stehen dem Dienstgeber diese besonderen Ansprüche nicht zu.
Ob jemand rechtlich als Kaufmann gilt, hängt nicht davon ab, ob er die gewerberechtlichen Vorschriften einhält. Auch wer ohne die nötige Berechtigung tätig ist, kann diese Eigenschaft haben.
Es gilt von Gesetzes wegen, solange das Rechtsverhältnis mit dem Berufsberechtigten dauert, und endet mit dessen Beendigung. Für Angestellte ist es keine gesetzliche Konkurrenzklausel für die Zeit danach, sondern eine berufsspezifische Ausformung des Wettbewerbsverbots während des aufrechten Dienstverhältnisses.