OGH 5 Ob 200/21d
Worum es ging: Reicht es, dass ich die Frist ohne mein Verschulden versäumt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass Sie eine Ausschlussfrist unverschuldet versäumt haben, genügt für sich allein nicht. Der Gegner darf sich nur dann nicht auf den Fristablauf berufen, wenn gerade sein Verhalten Sie dazu veranlasst hat, Ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend zu machen.
Ja, wenn Ihr Vertrag diese Regeln der ÖNORM enthält. Nehmen Sie eine vom Auftraggeber gekürzte Schlusszahlung ohne Vorbehalt an, können Sie den gekürzten Betrag später nicht mehr fordern. Der Vorbehalt muss schriftlich sein, die Ansprüche erkennbar bezeichnen und innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt werden.
Die Frist zur Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung ist eine Ausschlussfrist, die das Gericht von sich aus beachtet. Versäumen Sie sie, geht der Anspruch vollständig verloren. Wer sich auf diese Frist beruft, muss die verspätete Geltendmachung aber dennoch gelten lassen, wenn seine Berufung auf die Frist gegen Treu und Glauben verstößt.
Die Regel soll rasch Klarheit über die Abrechnung schaffen: Nimmt der Auftragnehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt an, sind spätere Nachforderungen unzulässig. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Zahlung geleistet wurde, die angenommen werden kann; bloßes Nichtzahlen genügt dafür grundsätzlich nicht.
Nein. Haben Sie der gekürzten Schlusszahlung rechtzeitig widersprochen, verlieren Sie Ihre Restforderung nicht dadurch, dass Sie gegen eine weitere, wieder als Schlusszahlung bezeichnete Zahlung nicht noch einmal protestieren. Auch Gespräche über die strittigen Punkte ändern daran nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, 01.03.2021, 10 C 147/20b-34
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 16.07.2021, 53 R 82/21x-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
65 Absätze, 19.740 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2021
Geschäftszahl
5Ob200/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei O*, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 9.454,02 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Juli 2021, GZ 53 R 82/21x-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 1. März 2021, GZ 10 C 147/20b-34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).