Verliere ich Nachforderungen, wenn ich die gekürzte Schlusszahlung annehme?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftragnehmer, Auftraggeber, Bauunternehmer, Handwerker
Ja, wenn Ihr Vertrag diese Regeln der ÖNORM enthält. Nehmen Sie eine vom Auftraggeber gekürzte Schlusszahlung ohne Vorbehalt an, können Sie den gekürzten Betrag später nicht mehr fordern. Der Vorbehalt muss schriftlich sein, die Ansprüche erkennbar bezeichnen und innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (20 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Zur Auslegung der ÖNorm A 2060 (2.13.2) "Annahme der Zahlung, Vorbehalt".
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" im Sinn des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden.OGH 1 Ob 88/25k, 09.09.2025
- Der Vorbehalt muss die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und ‑ wenigstens schlagwortartig ‑ den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen.OGH 9 Ob 81/14y, 20.03.2015
- Dem Auftragnehmer, der die vom Auftraggeber korrigierte und mit Gründen dafür versehene Schlussrechnung zurückgestellt und auch die verkürzte Schlusszahlung erhalten hat, ist es durchaus zumutbar, seinerseits innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Zahlung seine Vorbehalte gegen den Abzug schriftlich zu erheben, um seinen Anspruch auf Nachforderung des gekürzten Betrags nicht zu verlieren.OGH 9 Ob 81/14y, 20.03.2015
- Hier: Punkt 5.30.2, 2. Tatbestand, der ÖNorm B 2110.OGH 9 Ob 81/14y, 20.03.2015
- Bei Punkt 2.13.2 der Ö‑Norm A2060 handelt es sich um die (im Wesentlichen gleiche) Vorgängerbestimmung zu Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110.OGH 7 Ob 209/11b, 30.11.2011
- Hier: Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110 idF 1. 3. 2002.OGH 7 Ob 174/11f, 28.09.2011
- Die Bestimmung setzt im (hier allein relevanten) zweiten Anwendungsfall die vorbehaltlose Annahme einer vom Auftraggeber gekürzten Zahlung aufgrund einer Schluss-oder Teilschlussrechnung voraus. Die vorbehaltlose Annahme einer „Nichtzahlung" kommt schon begrifflich nicht in Frage.OGH 8 Ob 141/07d, 28.02.2008
- Punkt2.13.2. der Ö-Norm A2060 idF vom 1.1.1983 ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.den Fall, dass der Auftragnehmer-bewusst oder unbewusst -in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (so schon 7 Ob 68/98w).OGH 8 Ob 141/07d, 28.02.2008
- Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde.OGH 7 Ob 208/07z, 28.11.2007
- Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus.OGH 7 Ob 208/07z, 28.11.2007
- Hier: Auslegung ÖNorm B 2110 Punkt 5.30.2.OGH 7 Ob 208/07z, 28.11.2007
- Zu den inhaltlichen Voraussetzungen des vom Auftraggeber abzugebenden Vorbehaltes des Punktes 5.29.2. der ÖNorm B 2110.OGH 8 Ob 109/04v, 20.01.2005
- Seit der grundlegenden Entscheidung 7 Ob 68/98w ist zu Punkt 2.13.2 der ÖNORM A 2060, der mit dem hier anzuwendenden Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110 im Wesentlichen gleichlautend ist, klargestellt, dass die Bestimmung, nach Annahme der Schlusszahlung könnten nachträgliche Forderungen nur mehr bei entsprechendem Vorbehalt erhoben werden, auch für den-hier gegebenen-Fall gilt, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat.OGH 8 Ob 242/02z, 12.06.2003
- Punkt 2.29.2 ("Annahme der Zahlung, Vorbehalt") und Punkt 2.29.3 ("Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen") der ÖNorm B 2117 sind annähernd wortgleich mit den Punkten 2.13.2 und 2.13.3 der ÖNorm A 2060 idF vom 1. 1. 1983.OGH 6 Ob 108/00a, 17.01.2001
- Ausführlich dazu: 7 Ob 68/98w.OGH 8 Ob 212/98d, 22.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 5 Ob 54/25i, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/21d, 13.12.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ÖNorm A 2060 allg; ÖNorm B 2110 allg; ÖNorm B2110 Punkt 5.30.2; ÖNorm B 2117 allg
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