Kann der Handwerker nach meiner Zahlung noch nachfordern?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Auftragnehmer, Bauherren, Unternehmer
Die Regel soll rasch Klarheit über die Abrechnung schaffen: Nimmt der Auftragnehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt an, sind spätere Nachforderungen unzulässig. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Zahlung geleistet wurde, die angenommen werden kann; bloßes Nichtzahlen genügt dafür grundsätzlich nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen (vgl Karasek, ÖNORM B 2110 , Rz 725). Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des Auftraggebers, der vom Auftragnehmer „angenommen" werden kann. Die bloße Nichtzahlung fällt grundsätzlich nicht darunter. Denkbar ist allerdings, dass die Zahlung durch den Auftraggeber deshalb nicht erfolgt, weil sich aus der Schlussabrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" im Sinn des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden.OGH 1 Ob 88/25k, 09.09.2025
- Hier: Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110.OGH 8 Ob 20/23h, 29.03.2023
- Mit der Bezahlung einer Schlussrechnung werden keine Leistungen abgegolten, die erst nachträglich beauftragt werden, sodass es diesbezüglich auch keines ausdrücklichen Vorbehalts in der Schlussrechnung bedarf. Dies entspricht dem Wortlaut des Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, wonach das Fehlen eines Vorbehalts in der Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die „erbrachten“ Leistungen ausschließt, nicht aber Forderungen für künftige Leistungen aufgrund von erst später erteilten Aufträgen.OGH 8 Ob 20/23h, 29.03.2023
- Nachforderungen sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst – nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat.OGH 8 Ob 20/23h, 29.03.2023
- Hier: Ausführliche Besprechung der Schlussrechnung mit Bauleiter unter Erstellung einer Liste mit begründeten Vorbehalten.OGH 9 Ob 76/21y, 17.02.2022
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Ob der Auftraggeber der „Nichtzahlung“ lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz.OGH 4 Ob 241/14s, 11.08.2015
- Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts.OGH 3 Ob 157/13d, 19.12.2013
- Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können.OGH 10 Ob 65/12z, 29.01.2013
- Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten.OGH 1 Ob 67/08x, 11.08.2008
- Der Vorbehalt nachträglicher Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen muss entweder in der Rechnung selbst enthalten sein, oder binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung schriftlich erhoben werden. Bereits vor Legung der Schlussrechnung beziehungsweise vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein.OGH 1 Ob 67/08x, 11.08.2008
- Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde.OGH 7 Ob 208/07z, 28.11.2007
- Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus.OGH 7 Ob 208/07z, 28.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 54/25i, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/21d, 13.12.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ÖNorm B2110 Pkt5.29.2; ÖNorm B2110 Pkt5.30.2; ÖNorm B2110 Pkt8.4.2
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