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Muss ich meinen Vorbehalt gegen jede weitere Zahlung wiederholen?

günstig für Werkunternehmer betrifft Werkunternehmer, Bauunternehmen, Auftraggeber, Bauherren
Nein. Haben Sie der gekürzten Schlusszahlung rechtzeitig widersprochen, verlieren Sie Ihre Restforderung nicht dadurch, dass Sie gegen eine weitere, wieder als Schlusszahlung bezeichnete Zahlung nicht noch einmal protestieren. Auch Gespräche über die strittigen Punkte ändern daran nichts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 13.12.2021 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2009)

Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

ÖNorm B 2110 Pkt5.30

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