Muss ich meinen Vorbehalt gegen jede weitere Zahlung wiederholen?
günstig für Werkunternehmer betrifft Werkunternehmer, Bauunternehmen, Auftraggeber, Bauherren
Nein. Haben Sie der gekürzten Schlusszahlung rechtzeitig widersprochen, verlieren Sie Ihre Restforderung nicht dadurch, dass Sie gegen eine weitere, wieder als Schlusszahlung bezeichnete Zahlung nicht noch einmal protestieren. Auch Gespräche über die strittigen Punkte ändern daran nichts.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 13.12.2021 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2009)
Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts.OGH 3 Ob 157/13d, 19.12.2013
- Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern.OGH 10 Ob 65/12z, 29.01.2013
- Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird.OGH 10 Ob 65/12z, 29.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 200/21d, 13.12.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ÖNorm B 2110 Pkt5.30
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