OGH 9 ObA 83/21b
Worum es ging: Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Ja. Konnten Sie bei Ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen, dass die Revision unzulässig ist, weil die entscheidende Frage erst danach geklärt wurde, stehen Ihnen die Kosten dafür trotzdem zu. Es schadet Ihnen dann nicht, dass Sie auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 04.05.2021, 6 Ra 4/21m-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 881 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
48 Absätze, 8.830 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2021
Geschäftszahl
9ObA83/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Prof. Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI (FH) D*, vertreten durch Dr. Kurt Fassl und Mag. Alexander Haase, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Florian Leitinger, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Feststellung (Streitwert 36.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2021, GZ 6 Ra 4/21m-24, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Oktober 2020, GZ 32 Cga 100/20t-18, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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