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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 95/21t

Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ZPO § 182a ZPO § 52

Entscheidungstext

57 Absätze, 17.940 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

9ObA95/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Prof. Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* J*, vertreten durch die Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 6.626,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2021, GZ 6 Ra 13/21k-20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 2020, GZ 31 Cga 61/20d-16, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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