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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 107/21g

Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Was vor einer Gesetzesänderung bereits abgeschlossen war, bleibt nach dem alten Recht zu beurteilen. Zieht sich ein Sachverhalt aber über längere Zeit hin und reicht er in die Zeit des neuen Gesetzes hinein, gilt für diesen späteren Abschnitt das neue Gesetz. Etwas anderes gilt nur, wenn eigene Übergangsregeln bestehen.

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.715 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

9ObA107/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Prof. Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * R*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek, Mag. Wolfgang Sieder ua, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Amt der Stmk Landesregierung, Abteilung 6 „Bildung und Gesellschaft“, *, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Interesse: 77.173,74 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2021, GZ 7 Ra 3/21x-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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