OGH 3 Ob 212/21d
Worum es ging: Was steht mir zu, wenn der andere den Vertrag nicht erfüllt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Treten Sie zurück, weil der andere den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat, können Sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu zählt nicht nur der Unterschiedsbetrag, sondern auch die Auslagen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden sind.
Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.
Ja. Fehlt etwas, das vereinbart war, können Sie in der Regel den Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der vertragsgemäßen Sache verlangen. Wenn die fehlende Leistung den Gebrauch verbessert hätte, sind die Kosten für ihre Herstellung selbst Ihr Schaden, auch wenn die ganze Sache dadurch nicht weniger wert ist.
Als nutzlos gewordene Ausgaben gelten jene Kosten, die nicht durch das Schadensereignis selbst entstanden sind, durch dieses aber ihren Zweck verloren haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 09.12.2020, 65 Cg 7/19f-40
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 07.09.2021, 5 R 29/21b-51
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Geschäftszahl
3Ob212/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen 20.548,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2021, GZ 5 R 29/21b-51, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Dezember 2020, GZ 65 Cg 7/19f-40, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Jänner 2021, GZ 65 Cg 7/19f-44, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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