Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 212/21d

Worum es ging: Was steht mir zu, wenn der andere den Vertrag nicht erfüllt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Treten Sie zurück, weil der andere den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat, können Sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu zählt nicht nur der Unterschiedsbetrag, sondern auch die Auslagen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden sind.

Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.

Ja. Fehlt etwas, das vereinbart war, können Sie in der Regel den Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der vertragsgemäßen Sache verlangen. Wenn die fehlende Leistung den Gebrauch verbessert hätte, sind die Kosten für ihre Herstellung selbst Ihr Schaden, auch wenn die ganze Sache dadurch nicht weniger wert ist.

Als nutzlos gewordene Ausgaben gelten jene Kosten, die nicht durch das Schadensereignis selbst entstanden sind, durch dieses aber ihren Zweck verloren haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 921 ZPO § 52

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.069 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Geschäftszahl

3Ob212/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen 20.548,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2021, GZ 5 R 29/21b-51, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Dezember 2020, GZ 65 Cg 7/19f-40, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Jänner 2021, GZ 65 Cg 7/19f-44, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail