Darf ich mir nach einem Vertragsbruch etwas Besseres kaufen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Bei konkreter Berechnung ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die anderweitige Beschaffung der Leistung und dem vereinbarten Entgelt.OGH 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
- Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
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- Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt).OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Der Nichterfüllungsschaden erschöpft sich daher nicht in der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem nach dem Vertragsrücktritt durch ein Deckungsgeschäft erzielten Kaufpreis.OGH 1 Ob 9/05p, 22.02.2005
- Ein konkret berechneter Schaden besteht etwa in dem Nachteil, den der Gläubiger erlitt, weil er die vom Schuldner zugesagte Leistung nicht erhielt.OGH 1 Ob 9/05p, 22.02.2005
- Ein Deckungsgeschäft muss nicht geschlossen werden, auch wenn die geschuldete Leistung keinen Marktpreis hat.OGH 3 Ob 561/82, 27.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
- OGH 3 Ob 212/21d, 22.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 228/17h, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.
Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.