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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 921

§ 921. Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Verkäufer hat kein Recht darauf, den Mangel selbst zu beheben; Sie dürfen das auch selbst besorgen und den Kaufpreis mindern. Haben Sie ihn dazu nicht aufgefordert, bekommen Sie aber nur so viel, wie der Preisminderung entspricht. Ist er dagegen mit der Verbesserung in Verzug, können Sie Ihre Aufwendungen ersetzt verlangen; die Aufforderung müssen Sie an den Verkäufer richten, nicht an den, der die Kaufpreisforderung übernommen hat.

Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.

Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.

Wenn Sie von einem Vertrag zurücktreten, müssen beide Seiten zurückgeben, was sie erhalten haben. Diese Rückgabe erfolgt Zug um Zug, also nur gegen die gleichzeitige Rückgabe der anderen Seite. Sie müssen sich im Verfahren aber ausdrücklich darauf berufen.

Haben Sie auf einen Vertrag vertraut, der gar nicht gültig zustande kam, werden Sie so gestellt, wie wenn Sie nie damit gerechnet hätten. War die Verpflichtung dagegen gültig und wurde sie nur nicht erfüllt, werden Sie so gestellt, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre.

Kündigt der Leasinggeber wegen Ihres Verschuldens vorzeitig, kann er seinen Schaden konkret berechnen. Ist in den Geschäftsbedingungen stattdessen eine pauschale Vertragsstrafe vereinbart, die die offenen Raten, eine Abzinsung und die zu erwartende Weiterverwertung berücksichtigt, ist sie nicht schon deshalb ungültig. Ungültig kann sie aber wegen ihrer Höhe oder wegen eines vertraglichen Ungleichgewichts sein.

Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.

Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Treten Sie zurück, weil der andere den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat, können Sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu zählt nicht nur der Unterschiedsbetrag, sondern auch die Auslagen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden sind.

Nein. Wer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, erklärt damit bereits den Rücktritt vom Vertrag. Sie müssen sich dabei auch nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen über den Schadenersatz berufen, damit der Rücktritt wirksam ist.

Die Regeln über den Rücktritt wegen Verzugs oder Vereitelung sind eng zu verstehen. Betrifft die Verzögerung nur eine Nebenpflicht, berechtigt das nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.

Nein. Erfüllt Ihr Vertragspartner schuldhaft nicht, richtet sich der Ersatz nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes: Er selbst muss beweisen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. Ein höherer Grad des Verschuldens, etwa grobe Fahrlässigkeit, wird dabei aber nicht vermutet.

Sie sollen alles bekommen, was Sie hätten, wenn ordentlich erfüllt worden wäre. Ersetzt wird der Unterschied zwischen dem Nachteil aus dem unterbliebenen Austausch und dem Wert Ihrer eigenen ersparten Leistung, dazu die Auslagen rund um das Geschäft. Hat die Gegenleistung einen Marktpreis, können Sie zwischen einer konkreten und einer allgemeinen Berechnung wählen.

Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.

Ja. Fehlt etwas, das vereinbart war, können Sie in der Regel den Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der vertragsgemäßen Sache verlangen. Wenn die fehlende Leistung den Gebrauch verbessert hätte, sind die Kosten für ihre Herstellung selbst Ihr Schaden, auch wenn die ganze Sache dadurch nicht weniger wert ist.

Ja. Beide Seiten können einen Vertrag jederzeit gemeinsam wieder aufheben; die Wirkungen des Vertrags fallen damit weg. Ob sie rückwirkend wegfallen oder erst ab der Einigung, richtet sich nach dem, was Sie vereinbart haben, und muss sonst durch Auslegung ermittelt werden.

Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.

Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verzug, Rücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind nachgiebiges Recht. Entscheidend ist deshalb in erster Linie, was Sie miteinander vereinbart haben. Eine abweichende Abrede geht dem Gesetz vor.

Nein. Sie haben die Wahl zwischen Erfüllung samt Ersatz des Verspätungsschadens und Rücktritt samt Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Halten Sie ausdrücklich am Vertrag fest, können Sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nicht daneben verlangen, auch wenn Sie damit einen Stillstand Ihres Betriebs vermieden haben. Das Verlangen nach Ersatz der Differenz gilt dann auch nicht als stillschweigender Rücktritt.

Dafür braucht es neben der festen Zeit die Abrede, dass eine verspätete Leistung nicht mehr angenommen wird und der Vertrag dann wegfällt. Diese Abrede ist entbehrlich, wenn schon die Art des Geschäfts oder der dem anderen bekannte Zweck erkennen lässt, dass Sie an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr haben. Das gilt für die Lieferzeit ebenso wie für die Zahlungszeit.

Die dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Rücktritt erklären hätten können, sofern Ihnen der Schaden damals schon bekannt war. Spätestens mit der Wirksamkeit Ihrer Rücktrittserklärung läuft sie, denn ab da haben Sie Ihren vertraglichen Leistungsanspruch verloren.

Ja, solche Zusätze können zeigen, dass nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll. Dasselbe gilt, wenn die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin ausdrücklich zur Bedingung für den Auftrag gemacht wurde.

Sie können wählen, ob Sie Ihren Schaden konkret nach Ihrem tatsächlichen Nachteil oder abstrakt nach allgemeinen Maßstäben berechnen. Beide Berechnungsarten dürfen Sie aber nicht miteinander vermischen, um einen einheitlichen Schaden zu ermitteln.

Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.

Ja. Wenn Sie Geld ausgegeben haben und dafür wegen des Vertragsbruchs keine Gegenleistung erhalten, muss Ihnen der andere diese Ausgaben ersetzen. Er entgeht dem nur, wenn er beweist, dass das Geschäft auch bei ordentlicher Erfüllung ein Verlust gewesen wäre.

Für die Rückforderung des bereits Gezahlten gilt grundsätzlich die dreißigjährige Frist, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt. Die kurze dreijährige Frist gilt nur bei Forderungen eines Geschäftsmannes aus einer Leistung oder Lieferung seines Betriebs. Für den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag wegen der Nichterfüllung gilt das nicht.

Haben beide Leistungen einen Marktpreis oder besteht eine davon in Geld, müssen Sie Ihren tatsächlichen Schaden nicht im Einzelnen nachweisen. Sie können stattdessen den Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert beider Leistungen verlangen. Treten Sie als Verkäufer zurück, ist das der Unterschied zwischen dem Marktpreis Ihrer Ware und dem vereinbarten Kaufpreis.

Wird ein Vertrag über den Alleinvertrieb vertragswidrig vorzeitig aufgelöst, richtet sich Ihr Ersatz nach dem Schaden aus der Nichterfüllung. Dabei wird berücksichtigt, welche Vorteile Ihnen daraus zugekommen sind und was Sie zur Verringerung Ihres Schadens tun mussten.

Schließen Sie nach dem Vertragsbruch der Gegenseite kein Ersatzgeschäft ab, kann Ihr Schaden nur abstrakt berechnet werden. Es wird also nicht auf ein tatsächlich getätigtes anderes Geschäft abgestellt.

Verglichen wird Ihre Vermögenslage bei rechtzeitiger Erfüllung mit jener nach dem Ausbleiben der Leistung. Die Zeitpunkte dürfen Sie nicht frei wählen: Maßgeblich sind einerseits die vertragsgemäße Abwicklung, andererseits der Moment, in dem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten unzumutbar war. Sie dürfen den Rücktritt daher nicht hinauszögern.

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