Bekomme ich die Kosten ersetzt, wenn Vereinbartes fehlt?
günstig für Käuferbetrifft Käufer, Verkäufer, Bauherr, Unternehmer, Konsument
Ja. Fehlt etwas, das vereinbart war, können Sie in der Regel den Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der vertragsgemäßen Sache verlangen. Wenn die fehlende Leistung den Gebrauch verbessert hätte, sind die Kosten für ihre Herstellung selbst Ihr Schaden, auch wenn die ganze Sache dadurch nicht weniger wert ist.
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.12.2021
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung setzt grundsätzlich voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, so daß der Erfüllungsanspruch, der ohne Rücksicht darauf gebührt ob die Erfüllung dem Gläubiger nützt, nicht mit dem Schadenersatzanspruch gleichgesetzt werden kann, ohne daß geprüft wird, ob das Ausbleiben der Leistung dem Gläubiger schadet. Grundsätzlich kann daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Sache begehrt werden. Dadurch soll eine ungerechtfertigte Besserstellung des Gläubigers vermieden werden. Vielfach, insbesondere bei Veräußerung einer neuen Sache (hier: Ankauf eines Hauses, das vereinbarungsgemäß mit zwei Kaminen ausgestattet sein soll, errichtet wurde nur ein Kamin), schlägt sich der Aufwand in einer erhöhten Gebrauchstauglichkeit nieder, um deretwillen der Aufwand in Kauf genommen wird. Unterbleibt die Leistung, so ist der zu ihrer Erbringung erforderliche Aufwand zugleich Schaden, ohne daß es darauf ankäme, ob die gesamte Sache (hier das gesamte Haus) im Wert verringert wurde.
Lässt sich der Mangel eines einzelnen, unverwechselbaren Stücks nicht beheben, ersetzt man Ihnen nur den Schaden, den Sie durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten haben. Den vollen Wert, den Sie bei einwandfreier Leistung gehabt hätten, bekommen Sie nur bei behebbaren Mängeln.
günstig für Verkäufer Zahlung zurückhalten bei anderer Lieferung
Sie dürfen eine Zahlung nur zurückhalten, wenn die beiden Pflichten aus demselben Geschäft stammen und durch einen gemeinsamen Zweck verbunden sind. Eine Preisminderung wegen mangelhafter Möbel können Sie daher nicht der Rechnung für andere, einwandfrei gelieferte Möbel entgegenhalten. Auch eine laufende Geschäftsbeziehung ändert daran nichts.