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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 93/21s

Worum es ging: Gibt es feste Regeln, wann ein Irrtum auffallen muss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ob dem anderen Ihr Irrtum auffallen musste, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Dabei können etwa Ihr Alter und Ihre geschäftliche Unerfahrenheit eine Rolle spielen.

Für die Frage, ob Ihrem Vertragspartner Ihr Irrtum auffallen musste, kommt es nicht auf sein tatsächliches Wissen oder sein Verschulden an. Es genügt, dass er bei der im Geschäftsleben üblichen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte bemerken oder zumindest einen Verdacht schöpfen können.

Halten Sie eine mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich fest und weicht die Schrift durch einen Fehler vom Vereinbarten ab, gilt das tatsächlich Vereinbarte. Wollten die Parteien nur festhalten, was sie ohnehin vereinbart hatten, kann sich aus dem Schriftstück keine andere Rechtslage ergeben.

Ja. Ein Irrtum musste dem anderen dann offenbar auffallen, wenn er bei der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der andere zumindest hätte Verdacht schöpfen müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.920 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Geschäftszahl

8ObA93/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Schlitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei W* Ges.m.b.H, *, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 12.261,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2021, GZ 7 Ra 41/21k-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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