Gilt das Geschriebene, wenn wir mündlich anderes vereinbart haben?
betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Käufer, Verkäufer
Halten Sie eine mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich fest und weicht die Schrift durch einen Fehler vom Vereinbarten ab, gilt das tatsächlich Vereinbarte. Wollten die Parteien nur festhalten, was sie ohnehin vereinbart hatten, kann sich aus dem Schriftstück keine andere Rechtslage ergeben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. Wenn die Parteien nichts anderes wollen und erklären als die Absicht, das schriftliche niederzulegen, was sie vereinbart haben, läßt sich eine Änderung der Rechtslage unter keinen Umständen auf den Parteiwillen stützen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Irrtümlich als „einvernehmliche Auflösung“ betiteltes Schreiben, nachdem die Parteien von einer mündlichen Kündigung ausgegangen waren, die nur schriftlich festlegt werden sollte.OGH 8 ObA 93/21s, 25.01.2022
- Hier: Beklagter unterschrieb nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger eine „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung.OGH 8 ObA 105/06h, 27.06.2007
- Dies gilt für konkludent zustandegekommene Verträge.OGH 1 Ob 517/91, 13.02.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017226 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 93/21s, 25.01.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 884
- ABGB § 886
- ABGB § 914
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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