Kommt es darauf an, was der andere wirklich wusste?
günstig für Irrender betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Konsumenten
Für die Frage, ob Ihrem Vertragspartner Ihr Irrtum auffallen musste, kommt es nicht auf sein tatsächliches Wissen oder sein Verschulden an. Es genügt, dass er bei der im Geschäftsleben üblichen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte bemerken oder zumindest einen Verdacht schöpfen können.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Bei Beurteilung der Frage, wann dem Partner des Irrenden dessen Irrtum "aus den Umständen offenbar auffallen musste" ( § 871 ABGB ), ist nicht auf das subjektive Wissen, bzw das Verschulden des Partners des Irrenden abzustellen; es genügt für das Eingreifen der Irrtumsregeln, wenn er objektiv bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können. Gschnitzer in Klang 2 Auflage, IV/1, 131 JBl 1967,426.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn der Vertragspartner den Irrtum fahrlässig nicht entdeckte.OGH 1 Ob 606/88, 15.06.1988
- Hier: Bezug zur RechtsunkundigkeitOGH 4 Ob 137/83, 08.11.1983
- ZB wegen der Höhe des Preises.OGH 7 Ob 677/77, 17.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 8 ObA 93/21s, 25.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 58/20p, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 242/18m, 26.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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