OGH 2 Ob 105/21m
Worum es ging: Muss ich das Verletzungsrisiko beim Sport hinnehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Ja. Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen, besonders bei einer Risikosportart und wenn er das Gerät zur Verfügung stellt. Die Aufklärung muss so konkret und umfassend sein, dass Sie die Gefahren selbst abschätzen können. Je gefährlicher die Sportart ist und je weniger Sie mit der Gefahr rechnen müssen, desto strenger ist diese Pflicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 14.04.2021, 10 R 9/21f-41
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Geschäftszahl
2Ob105/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. J* GmbH *, 2. A* K*, und 3. A* AG, *, alle drei vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 68.339 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. April 2021, GZ 10 R 9/21f-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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