Muss der Veranstalter mich vor den Gefahren der Sportart warnen?
günstig für Teilnehmer betrifft Teilnehmer, Sportveranstalter, Konsumenten, Verletzte
Ja. Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen, besonders bei einer Risikosportart und wenn er das Gerät zur Verfügung stellt. Die Aufklärung muss so konkret und umfassend sein, dass Sie die Gefahren selbst abschätzen können. Je gefährlicher die Sportart ist und je weniger Sie mit der Gefahr rechnen müssen, desto strenger ist diese Pflicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 22.04.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ein Sportveranstalter muss, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Canyoning Anfängertour.OGH 8 Ob 15/22x, 22.04.2022
- Hier: Tandemparagleitflug.OGH 2 Ob 105/21m, 27.01.2022
- Hier: Verletzung bei einer von der Beklagten betriebenen Jumpbag-Schanzenkonstruktion.OGH 8 Ob 73/18w, 25.06.2018
- Pflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dürfen nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefordert und nicht unmöglich gemacht werden sollen.OGH 6 Ob 87/18i, 24.05.2018
- Umfang der Pflicht bei Spaß‑ und Trendsportarten auf Gefahren hinzuweisen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; hier: Freeride‑Parcours.OGH 4 Ob 39/18s, 22.03.2018
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot.OGH 8 Ob 94/17g, 24.08.2017
- Die Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die Art der Verletzungen, die entstehen können. Die Risikoaufklärung bezieht sich vielmehr auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden sind.OGH 8 Ob 94/17g, 24.08.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131627 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 Ob 15/22x, 22.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 105/21m, 27.01.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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