OGH 9 ObA 4/22m
Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Nein, das allein genügt nicht. Ihr Arbeitgeber haftet Ihnen nur, wenn er den Unfall mit böser Absicht herbeigeführt hat, den Schaden also mit Wissen und Willen verursacht hat. Der Vorsatz muss dabei den Eintritt und den Umfang des Schadens umfassen; grobe Sorglosigkeit reicht nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 01.12.2021, 15 Ra 65/21b-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1294 ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.824 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Geschäftszahl
9ObA4/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U* C*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. G* R* und 2. C* GmbH, beide *, beide vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis, wegen 15.050 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2021, GZ 15 Ra 65/21b-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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