OGH 8 ObA 103/21m
Worum es ging: Muss ich als Arbeitnehmer auf die Interessen der Firma achten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie schulden Ihrem Arbeitgeber nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch Rücksicht auf die Interessen des Betriebs. Sie müssen alles unterlassen, was dem Unternehmen und seinen Chancen schadet. Außerdem müssen Sie vor drohenden Schäden warnen und bei deren Beseitigung mithelfen.
Verglichen werden nicht einzelne Bestimmungen für sich, sondern Gruppen von Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, also denselben Regelungsgegenstand betreffen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Kollektivvertrag und die abweichende Vereinbarung erstmals gegenüberstanden.
Eine Schlechterstellung gerade wegen der Teilzeitarbeit ist verboten; aus anderen Gründen darf unterschieden werden. Auch wegen der Teilzeit ist eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig, wenn sachliche, durch objektive Umstände belegte Gründe sie rechtfertigen und der Zweck der Regelung die Gleichwertigkeit von Teilzeit und Vollzeit achtet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 11.11.2021, 7 Ra 47/21t-24.1
Zitierte Paragrafen
ArbVG Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 7.915 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Geschäftszahl
8ObA103/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C* D*, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 5.516,16 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 2021, GZ 7 Ra 47/21t-24.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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