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Darf ich als Teilzeitkraft schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitgeber
Eine Schlechterstellung gerade wegen der Teilzeitarbeit ist verboten; aus anderen Gründen darf unterschieden werden. Auch wegen der Teilzeit ist eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig, wenn sachliche, durch objektive Umstände belegte Gründe sie rechtfertigen und der Zweck der Regelung die Gleichwertigkeit von Teilzeit und Vollzeit achtet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen sind erlaubt. Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der ‑ nicht diskriminierende ‑ Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren. Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Genannte Normen

AZG §19d Abs6; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Grenzen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung

Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.

günstig für Arbeitgeber Freiwillige Leistungen und Gleichbehandlung

Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.

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