Darf ich als Teilzeitkraft schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte?
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit iSd § 19 Abs 4 AZG.OGH 8 ObA 33/22v, 30.08.2022
- § 1 Abs 2 lit a Grazer G-VBG.OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022
- Selbst in Ermangelung vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb wäre nach Art 3 der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten zu ziehen.OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022
- Keine sachliche Begründung wird im Regelfall für den völligen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Anspruchsarten vorliegen, wenn der Sachverhalt der Arbeitserbringung gleich oder zumindest vergleichbar ist.OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022
- Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein.OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022
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- Hier: Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der – nicht diskriminierende – Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren.OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022
- Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar.OGH 9 ObA 121/19p, 25.05.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 8 ObA 33/22v, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 121/19p, 25.05.2020
Genannte Normen
AZG §19d Abs6; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.