Muss ich als Arbeitnehmer auf die Interessen der Firma achten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Reduktion seiner Arbeitszeit und seines Einkommens im Rahmen der Corona‑Kurzarbeit zuzustimmen.OGH 8 ObA 26/22i, 25.05.2022
- Hier: Übergang eines Teils des bisherigen Arbeitgebers infolge einer Spaltung auf neuen Arbeitgeber; Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber verpflichtet, diesen über die zum Zweck der Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bereits mit dem Geschäftsführer des bisherigen Arbeitgebers getroffene Abrede zu informieren, wonach er den Firmenwagen auch für Privatfahrten benutzen zu darf, aber in das zu führende Fahrtenbuch keine Privatfahrten eintragen soll (Steuerhinterziehung).OGH 8 ObA 66/19t, 24.04.2020
- Es kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte abhängig vom konkreten Krankheitsbild auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß ‑ etwa telefonisch ‑ zur Verfügung stehen, dass ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.OGH 9 ObA 115/13x, 26.11.2013
- Hier: Zulässige Verweigerung der Genehmigung der Nebenbeschäftigung eines Arztes in anderen Krankenanstalten als jenen seines Arbeitgebers.OGH 9 ObA 181/08w, 29.10.2009
- Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist daher weder sittenwidrig noch steht sie (bzw es) im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb.OGH 9 ObA 82/06h, 27.09.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht.OGH 9 ObA 208/02g, 26.02.2003
- Hiebei handelt es sich ganz überwiegend um Unterlassungspflichten und nur ausnahmsweise um positive Handlungspflichten. Da der Arbeitnehmer nur zu den arbeitsvertraglichen bedungenen Arbeiten verpflichtet ist, unterliegt daher die Treueverpflichtung des Arbeitnehmers, ausnahmsweise bei Arbeiten einzuspringen, die nicht zu seiner eigentlichen Arbeitspflicht gehören, engen Grenzen. (§48 ASGG)OGH 9 ObA 23/94, 20.04.1994
- Als Verhaltenspflicht kann sie den Arbeitnehmer auch zu einem positiven Tun verpflichten und daher unter Umständen auch zu einer Überstundenleistungsverpflichtung führen. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 122/93, 09.06.1993
- Eine verbindliche Mitwirkung an unternehmerischen Dispositionen durch Einkommensverzicht oder eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmerrisiko ist davon nicht umfasst.OGH 9 ObA 287/92, 27.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 16.
- OGH 9 ObA 35/25z, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 26/22i, 25.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 15/20a, 25.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 66/19t, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 11/19m, 27.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1153
- ABGB § 1157
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im laufenden Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber sowohl Ihre wirtschaftlichen als auch Ihre persönlichen Interessen wahren.
Ja. Auch nach dem Ende eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass der anderen Seite daraus keine Nachteile entstehen. Im Arbeitsverhältnis gilt das als nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht; mit zunehmendem zeitlichem Abstand verliert sie an Bedeutung.