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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.03.2022

OGH 5 Ob 31/22b

Worum es ging: Was passiert, wenn der Anwalt per Post statt elektronisch einbringt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 61

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.258 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.03.2022

Geschäftszahl

5Ob31/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S*, vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einreihung einer Urkunde ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. August 2021, AZ 17 R 61/21y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 30. April 2021, AZ Uh 11/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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