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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 61

6. Löschungsklagen und Streitanmerkungen. § 61. (1)Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, kann er die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen. Die Anmerkung des Streites kann sowohl bei dem Prozeßgericht als auch bei dem Grundbuchsgericht angesucht werden. (2)Diese Streitanmerkung hat zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ist Ihre Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft im Grundbuch angemerkt, schadet Ihnen ein späterer Verkauf des Anteils nicht. Das Urteil kann trotzdem ergehen und wirkt auch gegen den neuen Miteigentümer, weil er durch die Anmerkung gewarnt war. Nur wer sich auf seinen guten Glauben berufen kann, bleibt davon verschont.

Nein. Wer eine Liegenschaft kauft, muss nicht nur beim Vertragsabschluss gutgläubig sein, sondern auch noch dann, wenn er die Eintragung im Grundbuch beantragt. Wer vorher glaubwürdig und mit Belegen gewarnt wird, muss der Sache nachgehen. Geschützt ist nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht auf Umstände außerhalb des Grundbuchs.

War der Erwerber nicht gutgläubig, können Sie die Löschung der unrichtigen Eintragung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist mit Klage verlangen. Diese lange Frist gilt also nur gegenüber jemandem, der von der Unrichtigkeit wusste.

Ja. Die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch ist zulässig. Sie schränkt die Miteigentümer nicht ein, die weiterhin über ihre Anteile verfügen dürfen. Sie bewirkt aber, dass ein erstrittener Teilungsanspruch auch gegen jeden Nachfolger durchgesetzt werden kann.

Ja. Wenn Sie ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht haben und behaupten, der Erwerber sei nur aufgrund eines Scheinvertrags eingetragen worden – etwa einer vorgeschobenen Schenkung statt eines Kaufs –, dürfen Sie Ihre Klage auf Übertragung des Eigentums im Grundbuch anmerken lassen. Sie gelten dann als in Ihrem bücherlichen Recht verletzt.

Wird zu Unrecht eine Urkunde hinterlegt, die Ihr Grundstück mit einem fremden Bauwerk belastet, können Sie als Grundeigentümer eine Löschungsklage erheben. Damit lassen Sie die unrichtige Eintragung wieder beseitigen.

Sie müssen in der Klage verlangen, dass der frühere Grundbuchstand wiederhergestellt wird. Der bloße Zweck des Verfahrens genügt nicht, wenn ein solches Begehren völlig fehlt. Es reicht aber, wenn Sie die angefochtene Eintragung für unwirksam erklären und löschen lassen wollen. Eine Klage nur auf Feststellung, dass der Erwerbstitel unwirksam war, genügt nicht.

Nur wer selbst in einem eingetragenen Recht verletzt wurde. Sie müssen also im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sein. Wollen Sie erst ein bisher nicht eingetragenes Recht durchsetzen, kommt eine Streitanmerkung nicht in Betracht. Es genügt aber, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Rechtstitel für die bekämpfte Eintragung nachträglich weggefallen ist.

Nein. Die Anmerkung der Rangordnung für einen geplanten Verkauf beschränkt zwar die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, lässt sein Eigentum aber unberührt. Er verliert es erst, wenn das Eigentum des Erwerbers eingetragen wird. Der Erwerb wird nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen, deshalb beeinträchtigt etwa eine angemerkte Teilungsklage seine Rechte auch dann nicht, wenn er den Rangordnungsbeschluss schon in Händen hat.

Nein. Eine Streitanmerkung ist nur möglich, wenn Sie ein Recht geltend machen, das unmittelbar an der Liegenschaft besteht. Klagen Sie dagegen nur auf Erfüllung eines Vertrags, auf Rückübertragung nach einem Widerruf oder auf Schadenersatz, ist die Anmerkung nicht zulässig.

Sie richten die Löschungsklage gegen denjenigen, der durch die beanstandete Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist. Auch dessen Gesamtrechtsnachfolger oder ein bösgläubiger Einzelrechtsnachfolger kommt in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Eintragung auf einem unwirksamen Titel beruht.

Eine Löschungsklage steht Ihnen zu, wenn die Eintragung von Anfang an nichtig war oder der Rechtsgrund, auf dem sie beruht, nachträglich weggefallen ist. Das ist etwa bei Zwang, Betrug, Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte der Fall. Der Wegfall muss auch dazu geführt haben, dass der zugrunde liegende Anspruch nicht mehr besteht.

Das hängt vom Fehler ab. Hat das Gericht nach der Aktenlage oder dem Grundbuchsstand unrichtig entschieden, ist der Rekurs richtig. Widerspricht die Eintragung dagegen der wirklichen Rechtslage, brauchen Sie eine Löschungsklage. Bloße Formfehler ohne Auswirkung auf die Rechtslage sind nur mit Rekurs zu bekämpfen.

Nur, wenn dadurch ein eigenes im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht verletzt wird. Als eingetragener Eigentümer können Sie deshalb gegen eine inhaltlich unrichtige Einverleibung vorgehen, etwa gegen ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht.

Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.

Ja. Auch wenn die Beschränkung zugunsten der Nacherben im Grundbuch nur als Anmerkung aufscheint, wirkt sie wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. War sie von Anfang an ungültig, können Sie mit einer Klage dagegen vorgehen, weil damit eine Ihre Rechte verletzende Eintragung bestritten wird.

Nur dann, wenn das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz diese Anmerkung vorsieht und festlegt, welche Wirkungen sie hat. Eine Übertragung auf ähnliche Fälle ist möglich, aber nur bei Klagen, die einer vorgesehenen Klage nach Grund und Zweck entsprechen. Wer selbst nicht als Miteigentümer eingetragen ist, kann eine Teilungsklage daher nicht anmerken lassen.

Ja. Wurde Ihr eingetragenes Vorkaufsrecht durch einen Verkauf übergangen, können Sie die Löschung der Eintragung des Käufers auch allein einklagen, obwohl das Recht mehreren gemeinsam zusteht. Jeder Mitberechtigte darf nämlich das durchsetzen, was der Verteidigung des gemeinsamen Rechts dient. Beim Anspruch, die Sache vom Käufer herauszuverlangen, müssen im Zweifel dagegen alle Berechtigten zusammenwirken.

Nein. Wird eine Schenkung wegen groben Undanks des Erben gegenüber dem Verstorbenen widerrufen und deshalb gegen den Erben geklagt, kann diese Klage nicht als Streit im Grundbuch angemerkt werden. Der Schutz einer solchen Anmerkung steht Ihnen in diesem Fall nicht zu.

Nein. Eine Klage, mit der Sie die Aufhebung der Ehepakte und die Löschung des Miteigentumsrechts Ihres Ehegatten verlangen, kann im Grundbuch nicht angemerkt werden. Eine solche Anmerkung ist unzulässig.

Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.

Ja. Klagen, mit denen Sie die vereinbarten Leistungen aus einem Ausgedinge oder rückständige Zahlungen daraus verlangen, dürfen im Grundbuch angemerkt werden; seit 2025 gilt das auch für die Klage, mit der Sie bloß feststellen lassen wollen, dass das Ausgedinge besteht. Bis dahin war gerade diese Feststellungsklage von der Anmerkung ausgeschlossen.

Die Abweisung selbst wird nicht angemerkt. Die eingetragene Streitanmerkung wird gelöscht, sobald das Urteil rechtskräftig ist, allerdings nur, wenn Sie das beantragen. Vereinbaren die Parteien bloß ewiges Ruhen, ist die Löschung nur mit Zustimmung des Klägers möglich.

Auch dann gelten die Regeln des Grundbuchsverfahrens. Es macht keinen Unterschied, ob Sie den Antrag beim Grundbuchsgericht oder beim Prozessgericht stellen. Ein Ersatz Ihrer Kosten ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

Ja. Haben Sie Ihre Klage im Grundbuch angemerkt, wirkt das Urteil oder ein Vergleich auch gegen jemanden, der erst danach eingetragen wurde, selbst wenn er dabei den Rang einer früheren Rangordnung nutzt. Mehr als diese Wirkung verschafft die Anmerkung aber nicht.

Nach dem, was in Ihrer Klage steht, und nach Ihrem Antrag. Geprüft wird, ob die Klage schlüssig ist, ob also bei Zutreffen Ihres Vorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Ob das Prozessgericht zuständig ist oder die Klagsführung eine Genehmigung braucht, prüft das Grundbuchsgericht nicht.

Wenn Ihnen das Gesetz für Ihren Fall mehrere Möglichkeiten gibt, sich zu wehren, dürfen Sie wählen. Sie können auch mehrere davon gleichzeitig ergreifen.

Ja. Wehren Sie sich als Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen eine bewilligte Streitanmerkung, hat Ihnen der Antragsteller die Kosten Ihres Rechtsmittels zu ersetzen.

Nein. Klagen Sie gegen die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung im Grundbuch, wird dadurch kein dingliches Recht verletzt. Eine Anmerkung dieses Streits im Grundbuch ist deshalb nicht möglich.

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