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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.03.2022 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 245/21x

Worum es ging: Wann ist eine Vertragsauslegung so falsch, dass sie aufgegriffen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Erhalten Sie einen Teil einer Altersrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht, gilt dieser Teil bei der Unterhaltsbemessung als eigenes Einkommen. Er wird also wie andere öffentlich-rechtliche Leistungen behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.102 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.03.2022

Geschäftszahl

5Ob245/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G*, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, LL.M., Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 6.991,02 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2021, GZ 2 R 310/21k-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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