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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.03.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 37/22p

Worum es ging: Gilt mein Vergleich auch für später auftretende Unfallfolgen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Haben Sie sich über das Schmerzengeld verglichen, erfasst diese Einigung im Zweifel nur die damals bekannten oder vorhersehbaren Folgen. Treten später Beschwerden auf, mit denen Sie bei sorgfältiger Betrachtung damals nicht rechnen mussten, können Sie dafür noch ergänzend Schmerzengeld verlangen.

Ja, wenn der Vergleich das vorbehalten hat. Maßgeblich sind seine Entstehungsgeschichte und sein Wortlaut; auch eine Teilabfindung von Schmerzengeldansprüchen kann vereinbart werden. Umfasst der Vergleich den Anspruch dagegen, ist eine Nachforderung ausgeschlossen.

Nein. Ein Vergleich erledigt das, was beim Abschluss bekannt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war; darauf können Sie später nicht mehr zurückgreifen. Änderungen der Verhältnisse, die erst danach eintreten, sind davon nicht erfasst.

Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.129 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Geschäftszahl

2Ob37/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* S*, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die beklagte Partei O*, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 20.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Jänner 2022, GZ 4 R 153/21d-43, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. August 2021, GZ 4 Cg 83/19t-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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