Kann ich nach einem Vergleich noch Schmerzengeld nachfordern?
günstig für Verletzter betrifft Unfallopfer, Verletzte, Versicherer, Schädiger
Ja, wenn der Vergleich das vorbehalten hat. Maßgeblich sind seine Entstehungsgeschichte und sein Wortlaut; auch eine Teilabfindung von Schmerzengeldansprüchen kann vereinbart werden. Umfasst der Vergleich den Anspruch dagegen, ist eine Nachforderung ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 16.03.2022 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Möglichkeit zur Geltendmachung neuer Schmerzengeldansprüche, wenn bei Abschluss eines Vergleiches nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Wortlaut die Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche vorbehalten wurde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Identität zwischen nunmehr geltend gemachtem Anspruch und demjenigen im Vorprozess sodass auch ein Trauerschmerzengeld von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst war.OGH 2 Ob 37/22p, 16.03.2022
- Im Rahmen eines Vergleichs kann auch eine Teilabfindung von Schmerzengeldansprüchen vereinbart werden.OGH 2 Ob 70/11z, 16.09.2011
- Ein Vergleich steht einer Nachforderung des Klägers nicht entgegen, wenn diese von der Bereinigungswirkung des Vergleiches ausgenommene unfallbedingte (physische und/oder psychische) Schmerzen beziehungsweise (auch ohne Berufung auf ergänzende Schmerzperioden) das Gesamtbild der Verletzungsfolgen nach deren Art und Schwere prägende Beeinträchtigungen betrifft.OGH 2 Ob 150/06g, 22.02.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031035 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 2 Ob 37/22p, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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