Sind mit dem Vergleich auch später eingetretene Änderungen erledigt?
betrifft Vertragspartner, Prozessparteien, Geschädigte, Arbeitnehmer, Ehepartner
Nein. Ein Vergleich erledigt das, was beim Abschluss bekannt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war; darauf können Sie später nicht mehr zurückgreifen. Änderungen der Verhältnisse, die erst danach eintreten, sind davon nicht erfasst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (41 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1962)
Zur Bereinigungswirkung des Vergleiches.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds.OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019
- Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst.OGH 4 Ob 114/17v, 27.07.2017
- Von der vergleichsweisen Bereinigung sind sämtliche den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Ansprüche des Klägers umfasst.OGH 2 Ob 45/12z, 28.06.2012
- Welche zwischen den Parteien strittigen Punkte von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst werden sollen, ist keine Frage einer bloß allgemeinen Umschreibung behaupteter Ansprüche, sondern einer individuellen Abgrenzung des Umfangs der Vergleichswirkungen und damit auch einer individuellen Umschreibung der durch die Leistung des Vertragspartners abgegoltenen Ansprüche.OGH 2 Ob 70/11z, 16.09.2011
- Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken.OGH 1 Ob 73/09f, 09.06.2009
- Grundsätzlich werden auch allfällige steuerliche Nachteile oder Vorteile aus einer geänderten Besteuerung vom Vergleich erfasst.OGH 1 Ob 73/09f, 09.06.2009
- Dies gilt nur für die Frage, in welchem Umfang ein Anspruch durch den Vergleich festgelegt wird, und hat keinen Einfluss darauf, ob sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert haben und deshalb eine Änderung des verglichenen Anspruchs begehrt werden kann. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, bilden den Gegenstand des Vergleiches und damit auch seiner Bereinigungswirkung nur die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses. Später eintretende Änderungen können daher von der Bereinigungswirkung nicht erfasst sein. Den Parteien ist es demnach nicht verwehrt, eine wesentliche Änderung auch von solchen Umständen geltend zu machen, die bei Abschluss des Vergleiches strittig waren.OGH 3 Ob 540/89, 26.04.1989
- Abstrakte Rente.OGH 2 Ob 69/82, 11.05.1982
- ScheidungOGH 1 Ob 575/81, 20.05.1981
- Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches (Lohnsteuerschuld).OGH 4 Ob 79/80, 01.07.1980
- Die Bereinigungswirkung des Vergleiches erfasst nur die den Parteien damals bekannten oder erkennbaren Folgen, nicht aber die damals nicht vorhersehbaren weiteren Beeinträchtigungen.OGH 8 Ob 105/79, 21.06.1979
- Die Parteien können auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen.OGH 7 Ob 226/73, 21.11.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 41.
- OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 37/22p, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 181/19k, 29.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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