OGH 4 Ob 8/22p
Worum es ging: Zählt bei einem Logo mehr das Wort oder das Bild?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Wird eine eingetragene Marke vollständig in ein anderes Zeichen übernommen, ist in der Regel von Ähnlichkeit auszugehen, auch wenn weitere Bestandteile dazukommen. Eine Verwechslungsgefahr fehlt nur dann, wenn die ältere Marke in dem neuen Zeichen ganz zurücktritt und gegenüber den übrigen Bestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Auch wenn Sie ausdrücklich eine mündliche Verhandlung über Ihr Rechtsmittel beantragen, muss das Gericht sie nicht durchführen. Ob eine solche Verhandlung nötig ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt selbst dann, wenn in erster Instanz eine mündliche Verhandlung zwingend war.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 28.10.2021, 33 R 52/21s-3
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Geschäftszahl
4Ob8/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Markenschutzsache der Antragstellerin T*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die Antragsgegnerin A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen des Widerspruchs gegen die österreichische Marke Nr AT 293256 (Wortbildmarke „THE CAMBRIDGE INSTITUTE English for Life“), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 33 R 52/21s-3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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