Darf ich eine fremde Marke mit einem Zusatz verwenden?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Konsument
Wird eine eingetragene Marke vollständig in ein anderes Zeichen übernommen, ist in der Regel von Ähnlichkeit auszugehen, auch wenn weitere Bestandteile dazukommen. Eine Verwechslungsgefahr fehlt nur dann, wenn die ältere Marke in dem neuen Zeichen ganz zurücktritt und gegenüber den übrigen Bestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
1./ Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen (PBl 1960,173; PBl 1954,39 ua), (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 193).
2./ Die Verwechslungsgefahr fehlt allerdings dann, wenn das Bild der älteren Marke in der jüngeren eine untergeordnete Rolle spielt und im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens bestimmen, ganz zurücktritt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 193; PBl 1969,189). (Kneissl-Stern-Schipoolmütze).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hinzufügung eines Vornamens ändert hier nichts an der Verwechslungsgefahr zumal das Publikum angesichts der Verwendung der als prägend erachteten klägerischen Wortmarke nicht regelmäßig davon ausgehen wird, dass die Anfügung des Vornamens mehr ist als bloß eine Marketingmaßnahme zur Differenzierung gleichartiger Produkte, welche aber vom selben Hersteller oder zumindest von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022
- Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „GLÜCK“ und der Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bejaht.OGH 4 Ob 40/22v, 23.09.2022
- Hier: Wortmarken „CAMBRIDGE“ und „CAMBRIDGE ENGLISH LANGUAGE ASSESSMENT“ – Wortbildmarke „THE CAMBRIDGE INSTITUTE English for Life“.OGH 4 Ob 8/22p, 29.03.2022
- Max - spannmax.OGH 4 Ob 181/14t, 21.10.2014
- Hier: „COBRA" - „Cobra-Couture".OGH 17 Ob 36/08f, 24.02.2009
Alle 29 Ergänzungen anzeigen
- Für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer zusammengesetzten Marke kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Bestandteile zu vernachlässigen sind (EuGH 20. 9. 2007, Rs C-193/06 P - Quick/Quicky). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten [jüngeren] Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (EuGH Rs C-120/04 Slg 2005 I-08551 RNr 30 f - THOMSON LIFE).OGH 17 Ob 36/08f, 24.02.2009
- „ORF Tirol JUKEBOX".OGH 17 Ob 32/08t, 20.01.2009
- Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Amadeo by living dimension" mit der älteren Wortmarke „Amadeus" bejaht, wobei bei für Parfümerien eingetragen sind.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (C-120/04 - Thomson life) kann bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke gebildet wird und die (prioritätsältere eingetragene) Marke in dem zusammengesetzten Zeichen - ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen - eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Hier: "GO" - "gotv".OGH 4 Ob 138/03b, 23.09.2003
- Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke "Vibrationen" und der jüngeren Marke "Good Vibrations" bejaht.OGH 4 Ob 13/03w, 25.03.2003
- Auch schwache Zeichen werden jedenfalls dann verletzt, wenn - wie hier - die Marke zur Gänze übernommen wurde und innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck prägen, in den Hintergrund tritt.OGH 4 Ob 216/02x, 24.09.2002
- Geo - Geos.OGH 4 Ob 239/98w, 29.09.1998
- BOSS - Standford bossOGH 4 Ob 2383/96m, 11.02.1997
- Hier: "Miss Austria" - "Miss Fitness Austria"OGH 4 Ob 42/95, 13.06.1995
- Wird aber ein fremdes (schwaches) Kennzeichen bloß in veränderter Form in eine neue Bezeichnung aufgenommen, dann genügt ein deutlicher Hinweis auf Unterschiede der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung regelmäßig schon, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.OGH 4 Ob 42/95, 13.06.1995
- Invest-Real - Bau-Invest-Real.OGH 4 Ob 86/92, 12.01.1993
- Auch hier kann insbesondere ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt des neuen Zeichens, das durch vollständige Aufnahme des alten Zeichens gebildet wurde, Ähnlichkeiten in Wortbild und Wortklang in den Hintergrund drängen.OGH 4 Ob 142/90, 11.09.1990
- SportlandOGH 4 Ob 379/86, 29.09.1986
- UNI-UNITON.OGH 4 Ob 405/83, 29.11.1983
- Hier: Firmenbestandteil. "Brillen-Quelle GmbH"OGH 4 Ob 312/83, 12.04.1983
- Wird der beherrschende Teil einer Marke von einem anderen verwendet, vermag der in der Marke zusätzlich aufscheinende Name des Markeninhabers die Gefahr von Verwechslungen nicht zu verhindern, zumal darin auch nur ein Hinweis auf den Markeninhaber gesehen werden kann. - "Jedermanns Salzburger Journal".OGH 4 Ob 402/82, 14.12.1982
- Exquisit-Hemden.OGH 4 Ob 431/81, 19.01.1982
- Sol-air Jet.OGH 4 Ob 388/81, 03.11.1981
- Bunte - Bunte Krone.OGH 4 Ob 390/81, 20.10.1981
- Top - Top-Shop.OGH 4 Ob 392/79, 27.11.1979
- "Bouchet" - 3 x 3 choco-bouchees.OGH 4 Ob 353/77, 13.09.1977
- ThermaOGH 4 Ob 334/75, 23.09.1975
- PfeilsternOGH 4 Ob 341/74, 12.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 43.
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/22v, 23.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 8/22p, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 19/21d, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 199/18w, 23.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1 Z2; UWG §9 B5; UWG §9 C3a
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Fremde Marke im eigenen Zeichen
Wettbewerb · Zusätze zu einem fremden Kennzeichen
Wettbewerb · Verwechslungsgefahr bei Marken
Wettbewerb · Gemeinsamer Wortstamm und Verwechslungsgefahr
Wettbewerb · Schutz der bekannten Marke