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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 45/22h

Worum es ging: Wann ist eine verspätete Mietzahlung ein grobes Verschulden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine verspätete Zahlung des Mietzinses als grobes Verschulden zu werten ist, lässt sich nicht starr festlegen. Den Gerichten steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es kommt also auf den einzelnen Fall an.

Ein grobes Verschulden setzt ein besonders hohes Maß an Sorglosigkeit voraus. Es liegt vor, wenn Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt haben. Bloße Nachlässigkeit reicht dafür nicht.

Toleriert werden kann im Allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder ein Rückstand wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten. Kommt es trotz Mahnung häufig zu Rückständen, liegt grobe Fahrlässigkeit nahe; nur ausnahmsweise kann sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen sein.

Hat der Vermieter den Vertrag wegen eines Mietzinsrückstands aufgehoben, wird diese Erklärung rückwirkend unwirksam, wenn Sie den Rückstand rechtzeitig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie den Rückstand nicht grob verschuldet haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.469 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Geschäftszahl

8Ob45/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. G* F*, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen (zuletzt) Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2022, GZ 38 R 215/21f-80, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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