Kann ich die Auflösung noch verhindern, wenn ich die Miete nachzahle?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/23a, 14.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 45/22h, 30.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 104/18x, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als gekündigter Mieter müssen Sie selbst beweisen, dass Sie kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses trifft. Haben Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, trifft Sie ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung.
Für die sofortige Auflösung genügt, dass die Miete tatsächlich offen ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Ob Sie den Rückstand grob verschuldet haben, spielt nur dann eine Rolle, wenn Sie ihn rechtzeitig nachzahlen.