Wann ist eine verspätete Mietzahlung ein grobes Verschulden?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung
Ob eine verspätete Zahlung des Mietzinses als grobes Verschulden zu werten ist, lässt sich nicht starr festlegen. Den Gerichten steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es kommt also auf den einzelnen Fall an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit kann dadurch die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat.OGH 7 Ob 187/03f, 05.08.2003
- Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig.OGH 9 Ob 200/99y, 29.09.1999
- Wird dieser nicht überschritten, ist die Zulässigkeit der Revision nicht begründet.OGH 8 Ob 206/99y, 26.08.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 53.
- OGH 6 Ob 35/26d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 75/25g, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 223/24y, 11.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 53/23m, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/22i, 08.11.2022
- OGH 8 Ob 45/22h, 30.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/18x, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 12/17f, 20.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/16a, 07.06.2016, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/16k, 22.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- MRG § 33 · Gerichtliche Kündigung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 508a
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