Wie lange darf ich mit der Miete in Verzug sein?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unter Berücksichtigung bereits vorangegangener Zahlungsrückstände, Mahnungen und zwei Mietzinsklagen war trotz des Arguments, dass der Mietzins nicht bezahlt werden habe können, weil der Untermieter für das gänzlich untervermietete Mietobjekt den Untermietzins nicht bezahlt habe, grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.OGH 9 Ob 73/19d, 30.10.2019
- Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (§ 33 Abs 2 MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen (folgend 1 Ob 531/91 und unter Ablehnung von 5 Ob 528/93).OGH 6 Ob 257/03t, 11.12.2003
- Der Versuch des Mieters, das Unternehmen zu retten beziehungsweise weiterhin am selben Standort im Gastgewerbe unselbständig tätig zu bleiben, stellt noch kein grobes Verschulden dar.OGH 6 Ob 144/99s, 24.06.1999
- Nicht grob fahrlässig (etwa durch Leichtsinn) herbeigeführte wirtschaftliche Schwierigkeiten können zugunsten des Mieters beachtlich sein.OGH 6 Ob 41/97s, 20.03.1997
- Wenn nahezu ein Jahr lang Mietzinsrückstände in oft beträchtlicher Höhe unberichtigt aushafteten und so gut wie niemals in den vereinbarten Monatsintervallen bezahlt wurden und auch vor dem aktuellen Verfahren Rückstände eingeklagt werden mussten, dann reicht das bloße Vorbringen des Beklagten, dass aufgetretene Zahlungsverzögerungen ihre Ursache in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gehabt hätten, nicht aus, um das Fehlen groben Verschuldens unter Beweis zu stellen.OGH 1 Ob 535/94, 29.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 34.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 35/26d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 53/23m, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 45/22h, 30.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/18x, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/16a, 07.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein grobes Verschulden setzt ein besonders hohes Maß an Sorglosigkeit voraus. Es liegt vor, wenn Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt haben. Bloße Nachlässigkeit reicht dafür nicht.
Hat der Vermieter den Vertrag wegen eines Mietzinsrückstands aufgehoben, wird diese Erklärung rückwirkend unwirksam, wenn Sie den Rückstand rechtzeitig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie den Rückstand nicht grob verschuldet haben.