OGH 5 Ob 44/22i
Worum es ging: Wie mache ich die Befangenheit nach dem Urteil noch geltend?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit einem eigenen Ablehnungsantrag, nicht schon mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Der Antrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden. Möglich ist das nur, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
Ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters rechtskräftig, ist auch das Rechtsmittelgericht daran gebunden. Es kann eine unterbliebene Aufhebung des Verfahrens nachträglich nicht mehr nachholen.
Wird eine Ablehnung für berechtigt erklärt, muss im Beschluss ausdrücklich stehen, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wird. Es muss auch angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung reicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 15.09.2021, 39 Cg 55/21v-10
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.01.2022, 3 R 13/22i-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.03.2022
Geschäftszahl
5Ob44/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Sabine M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zivilteilung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 3 R 13/22i-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. September 2021, GZ 39 Cg 55/21v-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision der Beklagten enthaltene Ablehnung der Richter des Berufungssenats unterbrochen.
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