OGH 5 Ob 53/22p
Worum es ging: Gilt für meine Wohnung das Mietrechtsgesetz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fällt ein Mietverhältnis grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, wird vermutet, dass dieses Gesetz gilt. Diese Vermutung kann nur widerlegen, wer eine bestimmte gesetzliche Ausnahme nachweist.
Es kommt auf den vereinbarten Zweck an, nicht darauf, wie Sie die Wohnung tatsächlich nutzen. Diese Vereinbarung muss nicht ausdrücklich getroffen sein; es genügt, wenn beide Seiten einvernehmlich davon ausgegangen sind. Vom vereinbarten Zweck können Sie später auch gemeinsam wieder abgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.01.2022, 40 R 288/21f-28
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 37
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.456 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2022
Geschäftszahl
5Ob53/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Sifa Kandemir, Mieterfreunde Österreich, *, gegen die Antragsgegner 1. Mag. N*, 2. Dr. W*, beide vertreten durch die Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft OG, Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2022, GZ 40 R 288/21f-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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