Zählt bei der Zweitwohnung der Vertrag oder die tatsächliche Nutzung?
betrifft Mieter, Vermieter, Zweitwohnungsnutzer
Es kommt auf den vereinbarten Zweck an, nicht darauf, wie Sie die Wohnung tatsächlich nutzen. Diese Vereinbarung muss nicht ausdrücklich getroffen sein; es genügt, wenn beide Seiten einvernehmlich davon ausgegangen sind. Vom vereinbarten Zweck können Sie später auch gemeinsam wieder abgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 21.04.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung des angeführten Vertragszwecks genügt es, dass beide Parteien einverständlich hievon ausgegangen sind.OGH 2 Ob 221/05x, 03.11.2005
- Hier: Qualifizierung als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit.OGH 9 Ob 239/02s, 04.12.2002
- Diese Rechtsprechung ist für die Unterscheidung anderer Verwendungsarten verallgemeinerungsfähig.OGH 9 Ob 239/02s, 04.12.2002
- Die Vereinbarung kann sich auch schlüssig ergeben.OGH 9 Ob 81/00b, 31.05.2000
- Hier: Im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, daß die Mieterin den Mietgegenstand nach ihren Bedürfnissen entweder als Zweitwohnung oder als Hauptwohnsitz benützen kann.OGH 7 Ob 206/98i, 11.11.1998
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- Von dem vereinbarten Vertragszweck kann aber - sowohl ausdrücklich als auch schlüssig - einvernehmlich abgegangen werden.OGH 2 Ob 528/94, 28.04.1994
- Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung dieses Vertragszweckes.OGH 8 Ob 1664/93, 28.10.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 53/22p, 21.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
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