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Zählt bei der Zweitwohnung der Vertrag oder die tatsächliche Nutzung?

betrifft Mieter, Vermieter, Zweitwohnungsnutzer
Es kommt auf den vereinbarten Zweck an, nicht darauf, wie Sie die Wohnung tatsächlich nutzen. Diese Vereinbarung muss nicht ausdrücklich getroffen sein; es genügt, wenn beide Seiten einvernehmlich davon ausgegangen sind. Vom vereinbarten Zweck können Sie später auch gemeinsam wieder abgehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 21.04.2022 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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