Gilt für meine Wohnung das Mietrechtsgesetz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG.OGH 4 Ob 79/08h, 15.12.2008
- Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des im Revisionsverfahren allein strittigen Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 2 Z 5 MRG trifft die sich hierauf berufende Klägerin und Revisionsgegnerin.OGH 8 Ob 87/08i, 05.08.2008
- Hier: Wegen der grundsätzlichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft im MRG schadet der klagenden Vermieterin, die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG beruft, bereits der Umstand, dass es sich bei der gesamten Halle 1 um Altbestand handelt; dass sich das Mietobjekt in Halle 1 in einem rechtlich eigenständigen Gebäude befand, wurde von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei nicht geltend gemacht und ist nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen.OGH 10 Ob 52/08g, 27.05.2008
- Hier: Exekutionsantrag.OGH 3 Ob 53/08b, 08.05.2008
- Die volle Behauptungs- und Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich auf die Ausnahme beruft.OGH 2 Ob 149/06k, 21.12.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ausnahmetatbestand Heim im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 MRG.OGH 5 Ob 118/04w, 29.10.2004
- Eine Ausnahme von der (Voll-)anwendbarkeit des MRG ist nicht zu vermuten.OGH 5 Ob 87/98z, 21.04.1998
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 291/92, 16.12.1992
- Dies gilt aber nicht, wenn sowohl die Parteien als auch die Gerichte gleichsam stillschweigend vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ausgingen.OGH 3 Ob 564/92, 14.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 45.
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
- OGH 5 Ob 53/22p, 21.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 167/21v, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 59/21a, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/21b, 20.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 210/20a, 25.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 125/17m, 24.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Ausnahme kommt es auf die Ausstattung und das Angebot des karitativen oder humanitären Vermieters an, mit denen er das Wohnen mit Betreuungsleistungen verbinden kann. Kommt die Betreuung aus Gründen, die bei Ihnen liegen, nicht zustande oder erreicht sie ihr Ziel nicht, bleibt es trotzdem bei der Ausnahme vom Mietrechtsgesetz.
Das Mietrechtsgesetz erfasst nach seinem Wortlaut grundsätzlich nur mehr die Miete von Räumen. Im Unterschied zum früheren Mietengesetz gilt es für andere Bestandobjekte also nicht.