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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2022 · Fall aus Tirol

OGH 8 Ob 15/22x

Worum es ging: Muss ich das Verletzungsrisiko beim Sport hinnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.

Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.

Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.

Ja. Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen, besonders bei einer Risikosportart und wenn er das Gerät zur Verfügung stellt. Die Aufklärung muss so konkret und umfassend sein, dass Sie die Gefahren selbst abschätzen können. Je gefährlicher die Sportart ist und je weniger Sie mit der Gefahr rechnen müssen, desto strenger ist diese Pflicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.991 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2022

Geschäftszahl

8Ob15/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Heimo Jilek & Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 42.885,08 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2021, GZ 1 R 167/21z-82, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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