Wann liegt eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts vor?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter
Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: vertretbares Auslegungsergebnis des ProzessvortragsOGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024
- Hier: Schlussfolgerung der Verspätung fällt in die rechtliche Beurteilung.OGH 7 Ob 64/24y, 17.04.2024
- Hier: Missachtung einer Außerstreitstellung.OGH 4 Ob 193/17m, 21.11.2017
- Urkunden, auf die sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht gestützt hat, können keine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Begründung verursachen.OGH 6 Ob 2/15k, 29.01.2015
- Aktenwidrigkeit ist nur bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht andererseits verwirklicht.OGH 4 Ob 196/11v, 28.02.2012
- Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - durch Schlussfolgerungen aus Urkunden gewonnen werden.OGH 2 Ob 258/99a, 21.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 8 ObA 4/25h, 26.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/25v, 22.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 127/23x, 21.08.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 1/22h, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 79/22h, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 15/22x, 22.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 28/22m, 21.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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