Gibt es eine feste Regel, worüber aufgeklärt werden muss?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Bankkunden, Käufer, Verkäufer
Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung.OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023
- Hier: Verletzung bei einer von der Beklagten betriebenen Jumpbag-Schanzenkonstruktion.OGH 8 Ob 73/18w, 25.06.2018
- Die Aufklärungspflichten bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag können jedenfalls nicht weiter reichen als in der Humanmedizin.OGH 4 Ob 129/17z, 24.10.2017
- Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz.OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g).OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Verletzung beim „Blobbing“.OGH 4 Ob 34/16b, 15.06.2016
- Hier: Aufklärungspflichten eines Schilehrers.OGH 9 Ob 38/13y, 24.07.2013
- Hier: Aufklärung in Bezug auf Versicherungsdeckung bei Pachtvertrag.OGH 4 Ob 39/13h, 19.03.2013
- Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Funktionsweise eines Dieselpartikelfilters bei einem sehr schweren und sehr leistungsstarken Geländewagen mit Allradantrieb.OGH 2 Ob 77/12f, 15.05.2012
- Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt.OGH 5 Ob 247/09y, 19.01.2010
- Das Bestehen und der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zukommt.OGH 6 Ob 224/08x, 06.11.2008
- Hier: Aufklärung über behindertengerechte Ausstattung des Hotels am Urlaubsort.OGH 6 Ob 273/07a, 12.12.2007
- Hier: Bankgarantie - Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigten.OGH 1 Ob 44/07p, 11.09.2007
- Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung.OGH 7 Ob 169/07i, 29.08.2007
- Der Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles.OGH 2 Ob 104/01k, 16.05.2001
- Der Umfang der Aufklärungspflicht wird durch die Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs begrenzt.OGH 1 Ob 183/00v, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111165 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 60.
- OGH 3 Ob 40/26t, 29.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 126/25g, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 110/25t, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 121/22k, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 15/22x, 22.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 130/21k, 19.08.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 870
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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