Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.05.2022 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 243/21b

Worum es ging: Darf ich im letzten Rechtszug noch etwas Neues einwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.818 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.2022

Geschäftszahl

5Ob243/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei „F*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) 403.872,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 375.557,53 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. November 2021, GZ 22 R 284/21z-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail