OGH 8 Ob 58/22w
Worum es ging: Ist ein Kauf gültig, wenn Nebenpunkte offen blieben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für einen Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Preis und Kaufgegenstand. Offene Nebenpunkte schaden nicht, sie werden aus dem Willen der Beteiligten oder aus dem Gesetz ergänzt. Haben Sie sich aber ausdrücklich vorbehalten, auch darüber noch eine Vereinbarung zu treffen, kommt der Vertrag erst mit dieser Einigung zustande.
Ein Fehler in Ihrer eigenen Berechnung ist zumindest dann beachtlich, wenn die Berechnung bei den Vertragsverhandlungen offengelegt wurde und für die Gegenseite erkennbar die Grundlage Ihrer Erklärung war. Bleibt sie Ihre interne Sache, können Sie sich nicht darauf berufen.
Ein Fehler in der Berechnung betrifft in der Regel nur den Beweggrund und berechtigt nicht zur Anfechtung. Wurde die Berechnung aber zum Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht und der Preis erkennbar als darauf beruhend bezeichnet, liegt ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor.
Ja. Wurde die Kalkulation zum Inhalt des Geschäfts gemacht, die Grundlagen also offengelegt und das Geschäft einvernehmlich auf dieser Grundlage abgeschlossen, ist ein Irrtum darüber nicht bloß ein unbeachtlicher Beweggrund. Weist eine Rechnung die Steuer gesondert aus, spricht das in der Regel für eine Offenlegung der Kalkulation.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.03.2022, 3 R 172/21z-34
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Geschäftszahl
8Ob58/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z* U* I* GmbH *, vertreten durch die Kneissl Tuncer Ebermayer Rechtsanwälte GmbH in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei V* E* P* GmbH & Co KG *, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 253.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. März 2022, GZ 3 R 172/21z-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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