Ist ein Kauf gültig, wenn Nebenpunkte offen blieben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Für einen Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Preis und Kaufgegenstand. Offene Nebenpunkte schaden nicht, sie werden aus dem Willen der Beteiligten oder aus dem Gesetz ergänzt. Haben Sie sich aber ausdrücklich vorbehalten, auch darüber noch eine Vereinbarung zu treffen, kommt der Vertrag erst mit dieser Einigung zustande.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (81 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: LiegenschaftskaufOGH 4 Ob 168/23v, 21.11.2023
- Hier: Fehlende Einigung über die ausdrücklich Gegenstand von Verhandlungen bildende Erhaltungspflicht.OGH 1 Ob 120/22m, 14.09.2022
- Mit der Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, wird lediglich abgesprochen, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben.OGH 10 Ob 147/02v, 27.08.2002
- Für den offenen Teil-Dissens nimmt die herrschende Auffassung unter Hinweis auf § 861 Satz 2 ABGB an, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange noch irgendein Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat; es wird daher von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass bei offenem Teildissens auch der Rest noch nicht als verbindlich gewollt ist.OGH 8 ObA 281/00g, 29.03.2001
- In diesem Sinn ist auch eine durch versteckten Dissens in einem Nebenpunkt des Vertrages entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht zu schließen. Den Ansatz hiezu bietet die Analogie zu § 878 Satz 2 ABGB. Es ist zu prüfen, ob "ein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann". Wenn der Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne den betreffenden Nebenpunkt zustandegekommen wäre, bleibt er insofern aufrecht, und es greifen zum Ausfüllen allenfalls verbliebener Regelungslücken die aus dem dispositiven Recht oder ergänzender Vertragsauslegung gewonnenen Normen ein.OGH 5 Ob 511/96, 26.03.1996
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- Hier: Kaufvertrag über eine Liegenschaft.OGH 4 Ob 517/95, 25.04.1995
- Ein Konsens fehlt auch dann, wenn die Parteien die Preisbestimmung weder einem Kontrahenten oder einem Dritten überlassen, noch sich mindestens schlüssig auf objektive Preisbestimmungsfaktoren geeinigt haben.OGH 9 ObA 1/90, 31.01.1990
- Der Umstand, daß die Parteien über die Tragung der Vertragskosten und Verbücherungskosten, Steuern und Gebühren nichts vereinbart haben, steht der Annahme eines gültigen Kaufvertrages nicht entgegen.OGH 7 Ob 705/88, 19.01.1989
- Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages ist allerdings, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden.OGH 7 Ob 573/87, 04.06.1987
- Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden.OGH 7 Ob 594/86, 22.05.1986
- Gewisse Widersprüche in der Rechtsprechung des OGH bestehen allenfalls zur Frage, ob das Unterlassen einer Erörterung und demgemäß auch einer ausdrücklichen Einigung über gewisse Nebenpunkte das Zustandekommen eines Kaufvertrages hindert oder nicht.OGH 3 Ob 1518/85, 30.10.1985
- Es entsteht kein Vertrag, wenn ein offener Teildissens über auch nebensächliche Vertragspunkte besteht, über die eine Partei während der Vertragsbesprechungen Einigung zu wünschen erklärt hat.OGH 5 Ob 719/82, 21.06.1983
- Annahme eines Anbotes, welches bildliche Darstellung des Kaufgegenstandes enthält.OGH 5 Ob 735/80, 10.02.1981
- Nichteinigung über Verzinsung.OGH 3 Ob 502/80, 28.01.1981
- Einigung über die wesentlichen Punkte.OGH 7 Ob 728/79, 04.10.1979
- Wurden wesentliche Umstände nicht erörtert, liegt eine Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt ungeachtet der Nennung des Kaufpreises und der Übereinstimmung hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht vor.OGH 7 Ob 682/78, 19.10.1978
- Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten.OGH 1 Ob 535/78, 23.02.1978
- Nichteinigung über Wertsicherung.OGH 1 Ob 762/76, 24.11.1976
- Autokauf ohne Typenscheinübergabe und Klärung des Schicksals des Versicherungsverhältnisses.OGH 3 Ob 525/76, 30.03.1976
- Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage des Parteiwillens und seiner Auslegung.OGH 4 Ob 577/73, 30.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 81.
- OGH 4 Ob 157/24b, 22.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 58/22w, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 200/18b, 29.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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