Kann ich mich auf einen Rechenfehler bei meinem Angebot berufen?
betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Käufer, Verkäufer
Ein Fehler in Ihrer eigenen Berechnung ist zumindest dann beachtlich, wenn die Berechnung bei den Vertragsverhandlungen offengelegt wurde und für die Gegenseite erkennbar die Grundlage Ihrer Erklärung war. Bleibt sie Ihre interne Sache, können Sie sich nicht darauf berufen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 17.08.2023 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ein Kalkulationsirrtum ist zumindest für den Fall beachtlich, daß die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung trat und von ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Erwägungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar.OGH 9 Ob 41/04a, 17.11.2004
- Ein solcher "externer Kalkulationsirrtum" ist dem § 871 ABGB direkt subsumierbar.OGH 9 Ob 41/04a, 17.11.2004
- Hier: Wesentlicher Irrtum über den Inseratenpreis (11.600 DM statt 11.600 S, je zuzüglich USt).OGH 1 Ob 307/01f, 30.04.2002
- Besteht Einvernehmen darüber, daß das Geschäft gerade unter Zugrundelegung dieser Kalkulation zustandekommen soll, so ist der adäquat kausale Irrtum einer Vertragspartei über die wesentlichen Elemente der Preisbildung Geschäftsirrtum, ohne daß es darauf ankommt, ob die Art der Kalkulation (hier: Berechnung nach Quadratmetern) für die andere Partei von Bedeutung ist.OGH 1 Ob 32/98g, 19.05.1998
- Kalkulationsirrtum über Versorgung einer Baustelle mit Netzstrom.OGH 5 Ob 515/83, 22.02.1983
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Erhebliche Preisdifferenzen zufolge Irrtums im Ausmaß der zu liefernden Schottermenge.OGH 5 Ob 14/73, 07.02.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014894 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 5 Ob 205/22s, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 58/22w, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 58/20p, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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