Zählt ein Rechenfehler, wenn ich meine Kalkulation offengelegt habe?
günstig für Irrender betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Ja. Wurde die Kalkulation zum Inhalt des Geschäfts gemacht, die Grundlagen also offengelegt und das Geschäft einvernehmlich auf dieser Grundlage abgeschlossen, ist ein Irrtum darüber nicht bloß ein unbeachtlicher Beweggrund. Weist eine Rechnung die Steuer gesondert aus, spricht das in der Regel für eine Offenlegung der Kalkulation.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 17.08.2023 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Wird die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht, was eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Einvernehmen darüber voraussetzt, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation erfolge, so handelt es sich bei einem solchen Irrtum nicht um einen bloßen Motivirrtum.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen, wird in aller Regel von einer Offenlegung der Preiskalkulation auszugehen sein.OGH 4 Ob 139/10k, 05.10.2010
- Diese Erwägungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar.OGH 9 Ob 41/04a, 17.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 5 Ob 205/22s, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 58/22w, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 58/20p, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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